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Einschränkung von Telefonwerbung

Das Oberlandesgericht in München hat Werbung per Telefon, E-Mail oder SMS eingeschränkt. Diese sei nur zulässig, wenn der Verbraucher vorher ausdrücklich in einer gesonderten Erklärung zugestimmt habe.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte dagegen geklagt, dass Anbieter und Direktmarketingfirmen immer wieder versuchten, die gesetzlichen Vorschriften zu unterlaufen. Das Oberlandesgericht München machte in einem Urteil gegen einen Pay-TV-Sender klar, dass Unternehmen Verbrauchern die Zustimmung zur Werbung am Telefon oder per SMS nicht zusammen mit anderen Erklärungen unterschieben dürfen. Bei im Internet abgeschlossenen Abonnements mussten Kunden durch Anklicken eines Kästchens bestätigen, dass sie die Geschäftbedingungen, die Widerruferklärung und eine “datenschutzrechtliche Einwillungserklärung” zur Kenntnis genommen haben. Die Einwillungserklärung beinhaltete die Zustimmung des Abonnenten zu elektronischer Post und Telefonwerbung.

Die Richter entschieden nun, dass diese Einwilligungsklauseln im Paket mit anderen Erklärungen unzulässig sind. Denn die Erklärung muss sich ausschließlich auf die Werbung beziehen.

Durch das Landgericht Berlin wurde es beispielsweise kürzlich einer Direktmarketingfirma untersagt, die Zustimmung zur Telefonwerbung an die Teilnahme an einem Gewinnspiel zu binden. Für unwirksam wurde außerdem eine Klausel erklärt, die eine Weitergabe der Daten der Gewinnspielteilnehmer zu Werbezwecken an beliebige Dritte erlaubte.

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